§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Aktive Mitglieder können neben juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv im Verein mitwirken.
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3. Passive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ohne die Voraussetzungen der Ziff. 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
4 Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen entscheidet, erworben.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle aktiven Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Passive Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der
Mitgliederversammlung.
4. Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten.
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§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von allen aktiven und passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der spätestens bis zum 31.01. des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig ist.
2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und ggf. von Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen oder Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins i. S. von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
e) Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
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Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es gilt der Grundsatz je Beitrag eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
c) Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig);
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und gfl. Umlagen;
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks;
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Auflösung des Vereins
Lübben (Spreewald), den 14.03.2011
Interessengemeinschaft selbständiger Unternehmer WIR FÜR LÜBBEN e.V.
Postfach 1404
15907 Lübben (Spreewald
1. Vorsitzende: Ricarda Herold
E-Mail: post@wir-fuer-luebben.de
Internet: www.wir-fuer-luebben.de