Satzung des Vereins

Interessengemeinschaft selbständiger Unternehmer "Wir für Lübben" e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft selbstständiger Unternehmer "Wir für Lübben" mit dem Zusatz "e.V." nach seiner Eintragung im Vereinsregister.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lübben (Spreewald).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die aktive Mitgestaltung und Unterstützung des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in der Stadt Lübben (Spreewald) sowie die Förderung der Statdtentwicklung und des Tourismus unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Gewerbetreibenden und Selbstständigen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. a) gemeinsame gewerbliche und kulturelle Aktivitäten der Mitglieder des Vereins, insbesondere aber nicht ausschließlich zu Veranstaltungen in der Stadt Lübben (Spreewald) wie Stadtfesten, Weihnachts- und anderen Märkten, Messen, Konzerten, Sportwettkämpfen usw. usf.
    2. b) eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit des Vereins mit der Stadt Lübben (Spreewald) und der Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH.
  3. Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner
    Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, daß dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

2. Aktive Mitglieder können neben juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv im Verein mitwirken.

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3. Passive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ohne die Voraussetzungen der Ziff. 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

 

4 Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

 

§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen entscheidet, erworben. 

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 

3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. 

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle aktiven Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

3. Passive Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der 

Mitgliederversammlung.

 

4. Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

 

5. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten.

 

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§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von allen aktiven und passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der spätestens bis zum 31.01. des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig ist. 

2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und ggf. von Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen oder Umlagen befreit. 

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins i. S. von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. 

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; 

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; 

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; 

d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; 

e) Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 

 

 

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Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. 

3. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es gilt der Grundsatz je Beitrag eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 

2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; 

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 

c) Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig);

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und gfl. Umlagen;

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;

f) Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks;

g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; 

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens/Email folgenden Tag. Das Einladungsschreiben/Email gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift oder Emailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. 
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  4. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen und kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
     
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins an den Lübbener Kinderhilfsverein für Tschernobyl e.V. mit Sitz in  Lübben (Spreewald). 

 

Lübben (Spreewald), den 14.03.2011